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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundsätzliches für die Zusammenarbeit

I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns, der Carl Prinz GmbH & Co. KG (nachfolgend auch Prinz) und unseren gewerblichen Kunden. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

II. Angebote und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2. Verträge, gleichgültig wo und durch wen angebahnt, kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch Auslieferung der Ware zustande. In diesem Fall gelten der Lieferschein oder die Rechnung als schriftliche Bestätigung. Unsere Reisenden oder Handelsvertreter sind Vermittler und zum rechtsgeschäftlichen Abschluss nicht berechtigt.
3. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich, sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, für Lieferungen ab Werk ausschließlich Verpackung, Versicherung und Fracht zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Maßgebend sind die am Tag der Lieferung geltenden Preise. Kostenändernde Faktoren, wie Materialpreisänderungen, Tarifabschlüsse u.a. geben uns das Recht, auch bei bestätigten Aufträgen die Preise den Kostenänderungen anzupassen. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
3. Bei Lieferungen unter EUR 75,00 Warenwert berechnen wir einen Kostenbeitrag von EUR 10,00.
4. Zahlungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum netto zu leisten; bei Zahlungen innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Zahlungen sind erst bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.
5. Teillieferungen, die in zumutbarem Umfang zulässig sind, werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Bezahlung fällig.
6. Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf die älteste fällige Forderung anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Abweichende Bestimmungen des Schuldners sind unzulässig.
7. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder ist er mit unstreitigen Forderungen trotz Mahnung in Verzug, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. In diesem Fall sind wir zudem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen gegen Vorauszahlung zu berechnen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.

IV. Fristen für Lieferungen und Verzug

1. Von uns genannte Liefertermine / -fristen sind unverbindlich und geben nur einen annähernden Zeitpunkt an, es sei denn sie wurden schriftlich als verbindlich vereinbart.
2. Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
3. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist tritt ein, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht fristgemäß erfüllt bzw. mit seinen Vertragspflichten in Verzug ist.
4. Die Lieferfristen verlängern sich entsprechend – auch wenn wir uns in Verzug befinden – bei Eintritt höherer Gewalt sowie nicht von uns zu vertretene Störungen in unserem Werk, bei Vorlieferanten oder beim Transportunternehmen.
5. Der Kunde kann erst vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns im Falle des Lieferverzuges eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die mindestens 3 Wochen betragen muss und wir in dieser Frist nicht leisten.
6. Ein Schadenersatzanspruch gegen uns wegen Lieferungs- / Leistungsverzug ist ausgeschlossen, es sei denn Prinz, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder es liegt ein Personenschaden vor.

V. Versand, Gefahrübergang und Verpackung

1. Soweit wir mit dem Versand beauftragt werden, ist die Wahl des Versandwegs und -mittels uns überlassen.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, sobald die Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer erfolgt ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
3. Die Verpackung, deren Art uns überlassen bleibt, wird branchenüblich berechnet und geht mit Gefahrenübergang in das Eigentum des Kunden über. Sie wird nicht zurückgenommen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware).
2. Teilzahlungen auf gelieferte Waren bewirken keinen Eigentumsübergang, auch nicht teilweise. Wechsel oder Schecks gelten als Bezahlung, wenn uns der Betrag endgültig gutgeschrieben ist und keine Rückgriffsansprüche mehr gegen uns in Betracht kommen.
3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter folgenden Voraussetzungen verarbeiten und veräußern, wobei unter Veräußerung auch der Einbau in ein Bauwerk fällt:
> Der Kunde befindet sich uns gegenüber mit seiner Zahlungspflicht nicht in Verzug und verhält sich auch sonst vertragskonform,
> der Weiterverkauf erfolgt wiederum unter Eigentumsvorbehalt und
> es liegt keine Leistungsgefährdung nach § 321 BGB vor.
Die Forderungen des Kunden aus der Weiterverarbeitung oder -veräußerung der Vorbehaltsware
werden bereits jetzt an uns abgetreten. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung der Vorbehaltsware oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt bzw. eröffnet wird, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet die gelieferten Waren zurückzunehmen. Kommt der Kunde unserer Aufforderung, die Ware auszusondern und an uns zu zurückzugeben nicht nach, schuldet er pro Monat des Verzuges eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 % des Kaufpreises der Ware zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren in angemessener Höhe gegen alle Gefahren auf seine Kosten zu versichern und versichert zu halten. Er stimmt der Auszahlung der Versicherungsleistungen an uns zu.

VII. Mängel, Haftung und Verjährung

1. Der Kunde ist, auch bei Teillieferungen, zur sofortigen sorgfältigen Prüfung der Ware verpflichtet. Alle offensichtlichen Mängel sind unverzüglich, spätestens aber 10 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen, in jedem Fall jedoch vor dem Einbau oder einer Verarbeitung der Ware. Weitere Verpflichtungen des Kunden aus § 377 HGB bleiben unberührt. Entspricht der Kunde diesen Bestimmungen nicht, ist jegliche Mängelhaftung ausgeschlossen. Für versteckte Mängel gilt sinngemäß das gleiche ab dem Zeitpunkt der Entdeckung.
2. Beanstandete Waren sind sachgemäß zu lagern und zu unserer Verfügung zu halten. Es ist uns Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Gibt uns der Kunde hierzu keine Gelegenheit, entfallen Mängelansprüche.
3. Voraussetzung für die Mängelhaftung ist, dass es sich nicht um unerhebliche Mängel oder eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit handelt. Die Mängelhaftung ist auch ausgeschlossen bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung durch den Kunden oder Dritte verursacht sind.
4. Bei begründeten und rechtzeitig angezeigten Sachmängeln, die nachweislich bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlagen, leisten wir nach unserer Wahl zunächst Gewähr durch Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung). Sollte die Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein oder zweimal fehlschlagen, kann der Kunde entweder den Kaufpreis entsprechend mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
5. Mängelansprüche des Kunden verjähren, soweit wir nicht wegen Vorsatzes oder arglistigem Verschweigen von Mängeln haften, nach 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang.
6. Weitergehende Ansprüche gegen uns, insbesondere auf Schadenersatz einschließlich Aufwendungsersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn Prinz, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen hätten zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es tritt ein Personenschaden ein oder wir haften aus sonstigen Gründen zwingend, z. B. nach dem Produkthaftpflichtgesetz.

VIII. Anwendbares Recht , Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich – auch bei Auslandsgeschäften – deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar sich ergebenen Streitigkeiten das Amtsgericht Kleve. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch an jedem anderen zuständigen Gerichtsstand geltend zu machen.

IX. Schlussbestimmung

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.